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OGVE 2018/19 Nr. 18

Obwalden · 1989-11-13 · Deutsch OW
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OGVE 2018/19 Nr. 18 Art. 13, Art. 16 und Art. 450 Abs. 1 ZGB Die Urteilsfähigkeit zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft wird auch dann vermutet, wenn die Beschwerde handschriftlich durch die Mut

Sachverhalt

Der Einwohnergemeinderat Kerns übernahm mit Beschluss vom 13. November 1989 die Vormundschaft über I. von der Vormundschaftsbehörde und wandelte diese in eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 aZGB um. Da im Laufe der Zeit die Bereitschaft von E. (Mutter) und ihrem Ehemann, F., für eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Erziehungsbeistand nicht mehr vorhanden war, wurde die Beistandschaft mit Beschluss vom 1. Dezember 1997 des Einwohnergemeinderates aufgehoben. Am 20. Oktober 2005 machte die Pro Infirmis eine Gefährdungsmeldung bei der Vormundschaftsbehörde Kerns betreffend I. Die zuständige Vormundschaftskommission verzichtete jedoch aufgrund der Gegenwehr der Familie auf die Errichtung einer vormundschaftlichen Massnahme. Am 19. August 2015 reichte F. eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Obwalden (KESB) betreffend I. ein. I. habe eine leichte Behinderung. Seit Sommer 2000 gehe sie weder einer beruflichen Beschäftigung noch einer Freizeitbeschäftigung nach. Es fehle I. an einer Tagesstruktur und sie befürchte, dass I. vereinsame und "leutescheu" geworden sei. Auch würden Mutter und Tochter zu allen Tages- und Nachtzeiten lautstark streiten. Ob es dabei auch zu Handgreiflichkeiten komme, könne sie nicht beurteilen. In der Folge tätigte die KESB verschiedene Abklärungen und am 19. Januar 2016 fand ein Gespräch mit I. und E. bei der KESB statt. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 lud die KESB I. zu einem Gespräch ein, um sie persönlich über die Abklärungsergebnisse und die geplante Massnahme zu informieren. Da I. nicht bereit war, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen, informierte die KESB sie mit Schreiben vom 7. März 2017 über die geplante Errichtung einer Beistandschaft und erteilte ihr das rechtliche Gehör auf schriftlichem Weg. Daraufhin meldete sich E. am 9. März 2017 telefonisch und gab zu verstehen, dass sie mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht einverstanden seien. "1. Für I. wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet.

2. Als Beiständin wird Y., Sozialdienst Kerns, Sarnerstrasse 5, 6064 Kerns, ernannt.

3. Die Beiständin hat den Auftrag:

a) I. beim Erledigen der administrativen Aufgaben soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post Sozial- und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

b) I. beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;

c) für eine geeignete Arbeit bzw. Tagesstruktur besorgt zu sein und I. bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten; ferner:

d) ein Besitzstandsinventar per 29. August 2017 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und der KESB Obwalden bis spätestens 29. November 2017 zur Genehmigung zu unterbreiten;

e) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;

f) der KESB Obwalden erstmals per 31. Juni 2019 Rechnung und Bericht abzulegen und zur Genehmigung einzureichen. Mit Beschwerde vom 5. September 2017 beantragte I. sinngemäss die Aufhebung der verfügten Erwachsenenschutzmassnahme. Die Beschwerde wurde offensichtlich von der Mutter der Beschwerdeführerin handschriftlich verfasst und von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Mit Eingabe vom 14. September 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 Es stellt sich vorab die Frage, ob die Beschwerde rechtsgültig erhoben wurde. Die Beschwerde sowie die beiden Schreiben vom 14. und 26. September 2017 wurden offensichtlich von der Mutter der Beschwerdeführerin, E., verfasst und wurden von der Beschwerdeführerin lediglich unterzeichnet. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustandes überhaupt in der Lage wäre, einen solch komplexen Sachverhalt zu verstehen und einzuordnen und ihrer Mutter Anweisungen zum Vorgehen zu machen. 1.2 Nach Art. 450 Abs. 1 ZGB kann Beschwerde gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde ist nach der allgemeinen Regel von Abs. 3 beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Es dürfen jedoch in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, Art. 450 N. 27, 41 f., mit Hinweisen). Dass E. im Schreiben nicht erwähnt, dass sie die Beschwerde im Auftrag und im Namen der Beschwerdeführerin verfasst hat, vermag keinen Formfehler zu begründen. Schliesslich unterzeichnete die Beschwerdeführerin das Schreiben eigenhändig. Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob eine Beschwerde von Hand oder aber am Computer verfasst und ausgedruckt wurde. Es stellt sich jedoch in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdeführerin fähig war, das Rechtsmittel selbstständig zu ergreifen. 1.3 1.3.1 Die selbstständige Ergreifung eines Rechtsmittels setzt entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen Handlungsfähigkeit voraus. Die Handlungsfähigkeit ist gemäss Art. 13 ZGB bei Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit gegeben. Die Urteilsfähigkeit ist relativ, d.h., sie ist immer in Bezug auf die konkrete Person (persönliche Relativität), zu einem konkreten Zeitpunkt (zeitliche Relativität) sowie auf ein konkretes Rechtsgeschäft (sachliche Relativität) zu beurteilen. Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Sie besteht aus der Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit (der intellektuellen Willensbildungsfähigkeit) sowie der Fähigkeit, diesem Willen entsprechend (vernunftgemäss) zu handeln (der voluntativen Steuerungs- bzw. Willensumsetzungsfähigkeit). Die Urteilsfähigkeit einer volljährigen Person ist zu vermuten (tatsächliche Vermutung). Wer sich auf die Urteilsunfähigkeit einer Person beruft, muss diese beweisen, d.h. die Vermutung der Urteilsfähigkeit umstossen (Art. 8 ZGB). Eine Umkehr der Beweislast und damit die Vermutung der Urteilsunfähigkeit ist gemäss Bundesgericht nur dann anzunehmen, wenn die Lebenserfahrung in Bezug auf eine betroffene Person und deren allgemeine Verfassung deren Urteilsunfähigkeit wahrscheinlicher erscheinen lässt (BGE 124 III 5 E. 1a; Patrick Fassbind, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, 74 f.). Auf die Handlungsfähigkeit hat die Anordnung einer wie vorliegend angeordneten Vertretungsbeistandschaft grundsätzlich keinen Einfluss. Die für die Frage der rechtlichen Gültigkeit einer Handlung ausschlaggebenden Parameter bleiben wie bei jedermann Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit (Art. 13 ZGB); beide Kriterien sind unabhängig von einer Vertretungsbeistandschaft gegeben oder nicht gegeben (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2012, 147). 1.3.2 In Bezug auf die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten lediglich der Arztbericht vom 30. September 2016 zu entnehmen. Darin führt der Hausarzt Dr. med. A. unter anderem aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei kindlich. Sie könne sich zwar gut darüber ausdrücken, wie es ihr gehe und was sie sich wünsche. Tiefergreifende Gespräche seien indessen nicht möglich, sie reagiere mit Angst und Panik darauf. Sie sei aus medizinischer Sicht nicht in der Lage, die Tragweite grösserer Angelegenheiten administrativer oder finanzieller Art abzuschätzen. Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage wäre, eine Beschwerde selbstständig abzufassen und beim Verwaltungsgericht einzureichen bzw. der Mutter entsprechende Anweisungen zu geben. Dies ist vorliegend indessen nicht relevant. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Beschwerdeführerin fähig ist, die Folgen der Beschwerde bzw. deren Gutheissung abzuschätzen. Diesbezüglich ist nicht zum Vornherein davon auszugehen, dass ihr diese Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit fehlt. Es ist durchaus möglich, dass sie eine klare Vorstellung und Meinung über die angeordnete Beistandschaft hat. Die Beschwerdegegnerin stellt die Frage der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Beschwerdeerhebung lediglich in den Raum, macht dazu aber keine weiteren Ausführungen und legt auch keinerlei Beweise ins Recht, welche die Vermutung der Urteilsfähigkeit umstossen würden. Damit ist von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin und folglich auch von der Gültigkeit der Beschwerde auszugehen. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme einer Vertretungsbeistandschaft. Sie führt sinngemäss aus, sie gehe aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie erledige Hausarbeiten zuhause. Es gebe viel zu tun und es sei ihr wohl dabei und nie langweilig. Ausserdem habe sie einen Freund, bei dem sie sich am Wochenende oft aufhalte oder der auch zu ihr komme. Sie gehe mit ihren Eltern an Konzerte. Sie hätten auch zusammen und mit ihrem Freund und weiteren Freunden Ferien in Kärnten verbracht. Sie sei nicht einverstanden mit einer Beistandschaft. Sie sei nie gefragt worden, ob sie das wünsche. Ihre Eltern würden gut zu ihr schauen und sie werde ihre finanziellen Angelegenheiten nicht aus den Händen geben. 2.2 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nie danach gefragt worden, ob sie die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft wünsche, so macht sie damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs am 19. Januar 2016 zu den einzelnen Lebensbereichen befragt wurde. Sie wurde dabei auch auf ihren Unterstützungsbedarf angesprochen, worauf sie entgegnete, sie sehe keinen Bedarf und könne sich einen Beistand nicht vorstellen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zudem zu einem Anhörungstermin ein, um sie über die Abklärungsergebnisse zu informieren. Da die Beschwerdeführerin nicht bereit war, zu einem Gespräch bei der Beschwerdegegnerin zu erscheinen, gewährte diese ihr das rechtliche Gehör auf schriftlichem Weg und orientierte sie darüber, dass beabsichtigt sei, eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB zu errichten. E. meldete sich daraufhin am 9. März 2017 telefonisch und gab zu erkennen, dass sie mit der Massnahme nicht einverstanden seien. Damit wurde das rechtliche Gehör offensichtlich ausreichend gewahrt. 2.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde verschiedene Personen auf, die bestätigen könnten, dass ihre Eltern einen guten Leumund hätten und die entsprechend befragt werden sollten. Vorliegend steht der Leumund von E. und ihrem Ehemann, G., nicht in Frage. Eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme wird errichtet, um einer hilfsbedürftigen Person, die entsprechende Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin hat die Schutzbedürftigkeit bejaht, ohne den Leumund der Eltern (bzw. des Stiefvaters) der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Sie hat verschiedene Abklärungen getätigt, die Akten der vergangenen Verfahren betreffend Beistandschaft der Beschwerdeführerin eingeholt, Gespräche geführt und die relevanten IV-Akten sowie die ärztlichen Berichte beschafft. Aufgrund der umfassenden Abklärungen hat sie schliesslich entschieden. Die Durchführung der beantragten Befragungen würde am Beweisergebnis nichts ändern, zumal es sich bei den zu befragenden Personen um Personen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis der Familie handelt und es sich damit nur beschränkt um objektive Einschätzungen handeln würde. Auf die beantragten Befragungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 3. 3.1 Strittig und zu beurteilen ist die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrem Entscheid fest, in den Bereichen Gesundheit, Wohnen und soziales Wohl würde im jetzigen Zeitpunkt kein zusätzlicher Unterstützungsbedarf vorliegen. Es gilt demnach lediglich die Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen der Tagesstruktur, Finanzen sowie Administration zu beurteilen. 3.2 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet nach Art. 390 Abs. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Ziff. 1) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Ziff. 2). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes ist nur anzuordnen, wenn die Betreuung einer hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann (vgl. Art. 389 Abs. 1 ZGB; Grundsatz der Subsidiarität). Jede behördliche Massnahme muss überdies verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_217/2016 vom 1. September 2016, E. 2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hält fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes vorliege und verweist in ihrem Entscheid auf die Arztberichte des Hausarztes vom 30. September 2016. Darin diagnostizierte Dr. med. A. eine geistige Retardierung, eine Innenohrschwerhörigkeit, eine soziale Anpassungsstörung sowie ein Asthma bronchiale mit rezidivierender Hyperventilation. Auch die Beschwerdeführerin verweist an verschiedenen Stellen auf den Arztbericht von Dr. med. A. und opponiert nicht gegen die Feststellung eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZGB. Es ist damit vom Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne des Gesetzes auszugehen. 3.4 Was das Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen anbelangt, so führt der Hausarzt aus, die Beschwerdeführerin sei geistig und psychisch nicht in der Lage, allein ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und zu erledigen. Gestützt darauf und auf weitere Abklärungen schloss die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Vielzahl von einfachen Alltagssituationen selbstständig oder mit etwas Unterstützung der Eltern zu meistern vermöge, sie aber infolge ihrer geistigen Behinderung nicht in der Lage sei, ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und zu erledigen. Damit ist eine grundsätzliche Hilfs- und Unterstützungsbedürftigkeit gegeben und die verschiedenen Lebensbereiche sind näher zu beleuchten. 3.5 3.5.1 Was die Tagesstruktur der Beschwerdeführerin anbelangt, so sah die Beschwerdegegnerin den Unterstützungsbedarf aus dem Blickwinkel der beruflichen und persönlichen Entwicklung als gegeben. Die Beschwerdeführerin führt dazu lediglich aus, aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei es völlig klar, dass sie nicht ausser Haus arbeite. 3.5.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mutter bei der Erledigung der Hausarbeiten in den beiden Haushalten (Wohnung der Eltern und Wohnung des Grossvaters/Göttis) hilft. Im Gespräch vom 19. Januar 2016 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, mit all dem Putzen sei sie eigentlich ausgelastet. Angesprochen auf eine Erwerbstätigkeit, führte die Beschwerdeführerin aus, sie würde sich schon freuen, wenn sie so etwas machen könnte für zwei Tage. Sie habe sich schon oft beworben mithilfe ihrer Eltern, aber es habe nie geklappt. Sie wisse nicht, was der Grund dafür gewesen sei. Vielleicht sei ihre Behinderung ein Problem gewesen. Sie hielt fest, dass sie ja nicht ins "H." möchte und auch nicht ins "R.", weil sie dort sehr schlechte Erfahrungen gemacht habe und von ein paar Leuten geschlagen worden sei. Deshalb habe sie die Schule auch abgebrochen. 3.5.3 Anlässlich der Prüfung einer Invalidenrente wurde die Beschwerdeführerin nach Abbruch der Schule von der IV-Stelle Obwalden abgeklärt. In seinem Bericht vom 19. Februar 1998 hielt der Sachbearbeiter fest, die Beschwerdeführerin werde nie in der Lage sein, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Sie werde aufgrund ihrer geistigen Behinderung, aber auch aufgrund ihres schmächtigen Körperbaus, immer auf einen geschützten oder im Minimum auf einen beschützenden Arbeitsplatz angewiesen sein. Aus dem Bericht geht ebenfalls hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin damals anlässlich der IV-Abklärung auf die Möglichkeit einer Erstausbildung für die Beschwerdeführerin hingewiesen worden ist. Sie hat eine solche jedoch abgelehnt, da sie der Überzeugung war, sie würde eine Stelle für die Beschwerdeführerin in einem Laden oder Grosshaushalt finden. Rückblickend hat sich diese Vorstellung jedoch nicht bewahrheitet. Die Beschwerdeführerin gibt im Gespräch vom 19. Januar 2016 klar zu erkennen, dass sie – mit gewissen Vorbehalten – gerne einer Tätigkeit ausser Haus nachgehen würde. Sie führt auch aus, dass sie sich schon oft beworben, aber immer eine Absage erhalten habe. Gestützt darauf ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass es aus dem Blickwinkel der beruflichen und persönlichen Entwicklung nicht im Sinne der Beschwerdeführerin ist, wenn sie weiterhin keiner Erwerbstätigkeit ausser Haus nachgeht. Offensichtlich erachtet auch die Mutter der Beschwerdeführerin im Grunde genommen eine Arbeitsstelle ausser Haus als wünschenswert, ansonsten sie ihr nicht bei den Bewerbungen geholfen hätte. In den vergangenen Jahren scheiterten jedoch ihre Bemühungen, was einerseits wohl damit zu tun hat, dass das Angebot an Stellen im geschützten oder im beschützenden Rahmen nicht sehr gross ist, andererseits womöglich der Zugang oder die Kontakte zu möglichen Arbeitgebern fehlten. Die gescheiterten Bemühungen sind aber insgesamt als Zeichen dafür zu sehen, dass die Beschwerdeführerin auf zusätzliche Unterstützung in diesem Bereich angewiesen ist. Insgesamt ist damit ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf im Bereich Tagesstruktur gegeben. 3.6 3.6.1 Im Bereich der Vermögensverwaltung und der Administration sah die Beschwerdegegnerin ebenfalls einen Unterstützungsbedarf. Anlässlich ihrer Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin gegen eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme in diesem Bereich, führt dazu aber lediglich aus, sie werde ihre Finanzen ihr Leben lang nicht in fremde Hände geben. Zu den Überlegungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht. 3.6.2 Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, so ist die Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) gestützt auf Art. 395 ZGB entsprechend zu ergänzen, denn die Vermögensverwaltung ist nicht einer eigenständigen Beistandschaftsart zugeordnet. Vermögensverwaltung durch einen Beistand erfolgt im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft und ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft erfüllt sind und zwar in der Weise, dass die hilfsbedürftige Person die Verwaltung ihres Vermögens im weiteren Sinne teilweise oder ganz nicht besorgen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist und sie deshalb vertreten werden muss. Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person. Die Massnahme kann auch gegen ihren Willen angeordnet werden (Henkel, a.a.O., Art. 395 N. 1, 5 und 7, mit Hinweisen). 3.6.3 Im Gespräch vom 19. Januar 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sich ihre Mutter um ihre finanziellen und administrativen Belange kümmere. Sie zahle z.B. ihre Ferien selber, worauf sie sehr stolz sei. Sie sei froh, dass ihre Mutter sie unterstütze, und sie vertraue ihr voll und ganz und sie wisse, dass ihre Mutter sie nicht betrügen würde. Sie wisse auch ungefähr, wie viel Sackgeld sie pro Monat zur Verfügung habe und würde merken, wenn etwas verändert würde. Das Sackgeld komme auf das Konto ihres (Stief-)Vaters, welcher das Geld nach Hause bringe und in Couverts (Kleider, Sackgeld, Bank, etc.) aufteile. Auf Nachfrage, wie viel Sackgeld sie zur Verfügung habe, sagte die Beschwerdeführerin, sie könne sich nicht mehr erinnern, aber es sei auf jeden Fall genug. Kleinere Sachen kaufe sie selber ein, z.B. im S.-Center. Bisher würde sie keine Ergänzungsleistungen beziehen. Sie sei stolz darauf, dass dies bis anhin nicht nötig gewesen sei. Sie hätten dies bisher als nicht nötig empfunden. Von der IV-Rente gebe sie etwas zuhause ab. Wieviel das sei, wisse sie nicht. 3.6.4 Gemäss Auskunft der IV-Stelle Obwalden wird die IV-Rente der Beschwerdeführerin auf das Bankkonto ihres Stiefvaters ausbezahlt. Damit wird eine klare Trennung des Vermögens der Beschwerdeführerin von demjenigen ihrer Mutter und ihres Stiefvaters verunmöglicht. Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass dadurch eine Abhängigkeit entsteht und das Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin eingeschränkt wird. Dass der Beschwerdeführerin die finanziellen Angelegenheiten komplett entzogen sind, zeigt sich darin, dass sie einerseits angibt, sie würde merken, wenn ihre Eltern den Betrag des Sackgeldes verändern würden, sie aber andererseits überhaupt keine Angaben über die Höhe des ihr zur Verfügung stehenden Betrages machen kann. Auch hat sie keinerlei Kenntnisse darüber, wie hoch der Betrag ist, den sie von ihrer IV-Rente an die Eltern abgibt. Eine klare Trennung des Vermögens ist für die grösstmögliche Selbstständigkeit der betroffenen Person eminent wichtig, weshalb darauf ent­sprechend grossen Wert zu legen ist (vgl. auch https://www.kokes.ch/application/files/4714/8049/1109/Empfehlungen_Angehoerige_als_Beistand_d.pdf, S. 6, letztmals besucht am 30. Januar 2018). Was den bewussten Verzicht auf die Geltendmachung von Ergänzungsleistungen anbelangt, so hat auch diesbezüglich das Wohl der schutzbedürftigen Person Vorrang vor dem Stolz der Familie, keine Ergänzungsleistungen beziehen zu müssen. Bei der Beurteilung ist wiederum der grösstmöglichen Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin entsprechendes Gewicht beizumessen. Es scheint der Beschwerdeführerin zwar finanziell gut zu gehen, trotzdem ist es vor dem Hintergrund der anzustrebenden Autonomie wichtig, dass die finanzielle Situation von einer aussenstehenden Person objektiv beurteilt werden kann, damit diese die Beschwerdeführerin bei Bedarf unterstützen, beraten und stärken kann. Im Auge zu behalten ist auch die langfristige finanzielle Absicherung der Beschwerdeführerin. Wenn möglich soll der Beschwerdeführerin auch – unabhängig von einer allfälligen finanziellen Unterstützung durch Mutter und Stiefvater – eine gewisse Vermögensbildung ermöglicht werden, sodass sie auch in späteren Jahren und im Alter über ausreichende finanzielle Autonomie verfügen wird. Insgesamt besteht, wie dies die Beschwerdegegnerin richtig begründet hat, ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf in finanziellen und administrativen Belangen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt ihre Behinderung und das Unvermögen, selbstständig gewisse Angelegenheiten zu erledigen, macht indessen geltend, dass sie von ihrer Mutter in genügendem Mass unterstützt werde und beruft sich damit auf das in Art. 389 ZGB verankerte Subsidiaritätsprinzip. 4.2 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7042 Ziff. 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste ­– schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., 7017 Ziff. 1.3.4). Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_18/2015, E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 140 III 49 E. 4.3.1). 4.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen ist. Zu prüfen ist, ob von der angeordneten Massnahme abgesehen werden kann, weil die Beschwerdeführerin selbst in der Lage ist, diese Hilfe zu organisieren, bzw. ob ihre Mutter und ihr Stiefvater in der Lage sind, diese Hilfe zu leisten oder ob die Hilfe zum Vornherein als ungenügend erscheint. Vorab wird festgehalten, dass Familiensolidarität als wichtiger Grundwert anerkannt wird und den Angehörigen, die sich um Familienmitglieder kümmern, Dank und Anerkennung gebührt (vgl. auch https://www.kokes.ch/application/files/4714/8049/1109/Empfehlungen_Angehoerige_als_Beistand_d.pdf, S. 1 letztmals besucht am 30. Januar 2018). Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass E. und G. die Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin komplett verweigern. Bereits in der Vergangenheit wurde deshalb auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet. Dr. med. A. empfahl in seinem Bericht, von der Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme sei zu verzichten, da diese Thematik E. sehr belaste. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin zu betonen, dass nicht aufgrund der psychischen Belastung des familiären Umfelds auf die Errichtung einer Beistandschaft verzichtet werden darf, sondern dass der Schutz der betroffenen Person im Vordergrund steht. Die Erfahrungen zeigen, dass E. absolut beratungsresistent ist und jedes Unterstützungsangebot abweist, was die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nur noch mehr unterstreicht. Die rein familiäre Unterstützung der Beschwerdeführerin erscheint unter diesen Umständen als ungenügend und eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme als notwendig. Es stellt sich die Frage nach der mildesten erforderlichen Massnahme. 4.4 4.4.1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein (Art. 393 Abs. 2 ZGB). Sie bildet die mildeste Form der Beistandschaften. Zwingendes Erfordernis ist – unter anderen – die Zustimmung der betroffenen Person. Ein späterer Widerruf der Zustimmung führt zur Aufhebung der Massnahme, selbst wenn die anderen Voraussetzungen für die Massnahme, insbesondere die Unterstützungsbedürftigkeit der betroffenen Person, weiterhin gegeben sind. Im Vordergrund steht bei der Begleitbeistandschaft die Beratung und Vermittlung von Hilfe zur Selbsthilfe, um die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu erhalten und zu fördern. Diese muss aber selber handeln. Der Begleitbeistand kann nicht für die betroffene Person handeln und diese muss sich Handlungen des Beistands weder gefallen noch anrechnen lassen (Henkel, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, Art. 393 N. 2, 7, 20 und 27, mit Hinweisen). 4.4.2 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung ist, dass der für die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme erforderliche Schwächezustand bewirkt, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig erledigen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist, und sie deshalb vertreten werden muss. Eine Vertretungsbeistandschaft ist unter anderem angezeigt, wenn die hilfsbedürftige Person als Folge des Schwächezustands nicht in der Lage ist, sich um bestimmte Angelegenheiten zu kümmern oder sich völlig passiv verhält, und sich deshalb nicht um diese Angelegenheiten kümmert (Henkel, a.a.O., Art. 394 N. 7 f.). Der Beistand vertritt die verbeiständete Person im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben selbstständig und direkt, auch ohne Einverständnis des Verbeiständeten (Henkel, a.a.O., Art. 394 N. 18 und 20). Die Vertretungsbeistandschaft schränkt indessen die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person grundsätzlich nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts Anderes verfügt hat (Art. 394 Abs. 2 ZGB e contrario, Urteil 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3, nicht publ. in: BGE 140 III 49). Der Verbeiständete kann deshalb auch in den dem Beistand übertragenen Aufgabenbereichen weiterhin selbst handeln (Urteil des Bundesgerichts, 5A_18/2018 vom 10. August 2015, E. 4.5, mit Hinweisen). 4.4.3 Vorliegend bietet die vorwiegend auf Beratung ausgerichtete Begleitbeistandschaft aufgrund des geschlossenen Familiensystems und der fehlenden Zusammenarbeit von E. mit der Beschwerdegegnerin keine ausreichende Unterstützung. Ein gewisser Einfluss von ausserhalb der Familie erscheint notwendig, damit die Beschwerdeführerin ihre eigenen Erfahrungen machen und ihre Möglichkeiten ausschöpfen kann. Was die finan­ziellen Angelegenheiten anbelangt, so bedarf es der Trennung der Vermögen, damit die grösstmögliche Autonomie erreicht werden kann. Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit den der Beiständin übertragenen Aufgabenbereichen ist erforderlich und geeignet sowie auch verhältnismässig. 4.5 Ein grosses Anliegen der Beschwerdeführerin scheint es zu sein, ihre finanziellen Angelegenheiten nicht komplett aus den Händen geben zu müssen und dass sie nicht verpflichtet wird, eine Arbeitsstelle in der Werkstatt H. oder in der Stiftung R. anzunehmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihr die Handlungsfähigkeit weder beschränkt noch entzogen hat. Die Beschwerdeführerin ist weiterhin berechtigt, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen, soweit sie dazu selbst in der Lage ist. Auch ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen, dass sie gegen ihren Willen eine Arbeitsstelle anzunehmen hat. 4.6 Was die Mandatsführung anbelangt, so äussert sich die Beschwerdeführerin nicht konkret dazu. Trotzdem gilt es an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass aufgrund der fehlenden Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin E. als Beistandsperson für ihre Tochter nicht eingesetzt werden kann. 5. 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und damit abzuweisen ist. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2017 ist zu bestätigen, und für die Beschwerdeführerin ist eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB zu errichten. 5.2 Die Beschwerdegegnerin verpflichtete die Beiständin im angefochtenen Entscheid, ein Besitzstandsinventar per 29. August 2017 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und ihr bis spätestens 29. November 2017 zur Genehmigung zu unterbreiten. Aufgrund des Fristablaufs ist die Angelegenheit zur neuen Fristansetzung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. de| fr | it Schlagworte person vertretungsbeistandschaft mutter beistandschaft betroffene person eltern frage entscheid erwachsenenschutzbehörde vermögen vermögensverwalter erwachsenenschutz stelle familie behörde Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.8 Art.13 Art.16 Art.308 Art.388 Art.389 Art.390 Art.391 Art.393 Art.394 Art.395 Art.450 Bundesblatt 2006/7042 Weitere Urteile BGer 5A_18/2018 5A_663/2013 5A_702/2013 5A_18/2015 5A_217/2016 OGVE 2018/19 Nr. 18 Leitentscheide BGE 140-III-49 124-III-5

Erwägungen (26 Absätze)

E. 2 Als Beiständin wird Y., Sozialdienst Kerns, Sarnerstrasse 5, 6064 Kerns, ernannt.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme einer Vertretungsbeistandschaft. Sie führt sinngemäss aus, sie gehe aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie erledige Hausarbeiten zuhause. Es gebe viel zu tun und es sei ihr wohl dabei und nie langweilig. Ausserdem habe sie einen Freund, bei dem sie sich am Wochenende oft aufhalte oder der auch zu ihr komme. Sie gehe mit ihren Eltern an Konzerte. Sie hätten auch zusammen und mit ihrem Freund und weiteren Freunden Ferien in Kärnten verbracht. Sie sei nicht einverstanden mit einer Beistandschaft. Sie sei nie gefragt worden, ob sie das wünsche. Ihre Eltern würden gut zu ihr schauen und sie werde ihre finanziellen Angelegenheiten nicht aus den Händen geben.

E. 2.2 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nie danach gefragt worden, ob sie die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft wünsche, so macht sie damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs am 19. Januar 2016 zu den einzelnen Lebensbereichen befragt wurde. Sie wurde dabei auch auf ihren Unterstützungsbedarf angesprochen, worauf sie entgegnete, sie sehe keinen Bedarf und könne sich einen Beistand nicht vorstellen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zudem zu einem Anhörungstermin ein, um sie über die Abklärungsergebnisse zu informieren. Da die Beschwerdeführerin nicht bereit war, zu einem Gespräch bei der Beschwerdegegnerin zu erscheinen, gewährte diese ihr das rechtliche Gehör auf schriftlichem Weg und orientierte sie darüber, dass beabsichtigt sei, eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB zu errichten. E. meldete sich daraufhin am 9. März 2017 telefonisch und gab zu erkennen, dass sie mit der Massnahme nicht einverstanden seien. Damit wurde das rechtliche Gehör offensichtlich ausreichend gewahrt.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde verschiedene Personen auf, die bestätigen könnten, dass ihre Eltern einen guten Leumund hätten und die entsprechend befragt werden sollten. Vorliegend steht der Leumund von E. und ihrem Ehemann, G., nicht in Frage. Eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme wird errichtet, um einer hilfsbedürftigen Person, die entsprechende Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin hat die Schutzbedürftigkeit bejaht, ohne den Leumund der Eltern (bzw. des Stiefvaters) der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Sie hat verschiedene Abklärungen getätigt, die Akten der vergangenen Verfahren betreffend Beistandschaft der Beschwerdeführerin eingeholt, Gespräche geführt und die relevanten IV-Akten sowie die ärztlichen Berichte beschafft. Aufgrund der umfassenden Abklärungen hat sie schliesslich entschieden. Die Durchführung der beantragten Befragungen würde am Beweisergebnis nichts ändern, zumal es sich bei den zu befragenden Personen um Personen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis der Familie handelt und es sich damit nur beschränkt um objektive Einschätzungen handeln würde. Auf die beantragten Befragungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

E. 3 Die Beiständin hat den Auftrag:

a) I. beim Erledigen der administrativen Aufgaben soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post Sozial- und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

b) I. beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;

c) für eine geeignete Arbeit bzw. Tagesstruktur besorgt zu sein und I. bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten; ferner:

d) ein Besitzstandsinventar per 29. August 2017 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und der KESB Obwalden bis spätestens 29. November 2017 zur Genehmigung zu unterbreiten;

e) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;

f) der KESB Obwalden erstmals per 31. Juni 2019 Rechnung und Bericht abzulegen und zur Genehmigung einzureichen. Mit Beschwerde vom 5. September 2017 beantragte I. sinngemäss die Aufhebung der verfügten Erwachsenenschutzmassnahme. Die Beschwerde wurde offensichtlich von der Mutter der Beschwerdeführerin handschriftlich verfasst und von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Mit Eingabe vom 14. September 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 Es stellt sich vorab die Frage, ob die Beschwerde rechtsgültig erhoben wurde. Die Beschwerde sowie die beiden Schreiben vom 14. und 26. September 2017 wurden offensichtlich von der Mutter der Beschwerdeführerin, E., verfasst und wurden von der Beschwerdeführerin lediglich unterzeichnet. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustandes überhaupt in der Lage wäre, einen solch komplexen Sachverhalt zu verstehen und einzuordnen und ihrer Mutter Anweisungen zum Vorgehen zu machen. 1.2 Nach Art. 450 Abs. 1 ZGB kann Beschwerde gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde ist nach der allgemeinen Regel von Abs. 3 beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Es dürfen jedoch in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, Art. 450 N. 27, 41 f., mit Hinweisen). Dass E. im Schreiben nicht erwähnt, dass sie die Beschwerde im Auftrag und im Namen der Beschwerdeführerin verfasst hat, vermag keinen Formfehler zu begründen. Schliesslich unterzeichnete die Beschwerdeführerin das Schreiben eigenhändig. Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob eine Beschwerde von Hand oder aber am Computer verfasst und ausgedruckt wurde. Es stellt sich jedoch in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdeführerin fähig war, das Rechtsmittel selbstständig zu ergreifen. 1.3 1.3.1 Die selbstständige Ergreifung eines Rechtsmittels setzt entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen Handlungsfähigkeit voraus. Die Handlungsfähigkeit ist gemäss Art. 13 ZGB bei Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit gegeben. Die Urteilsfähigkeit ist relativ, d.h., sie ist immer in Bezug auf die konkrete Person (persönliche Relativität), zu einem konkreten Zeitpunkt (zeitliche Relativität) sowie auf ein konkretes Rechtsgeschäft (sachliche Relativität) zu beurteilen. Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Sie besteht aus der Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit (der intellektuellen Willensbildungsfähigkeit) sowie der Fähigkeit, diesem Willen entsprechend (vernunftgemäss) zu handeln (der voluntativen Steuerungs- bzw. Willensumsetzungsfähigkeit). Die Urteilsfähigkeit einer volljährigen Person ist zu vermuten (tatsächliche Vermutung). Wer sich auf die Urteilsunfähigkeit einer Person beruft, muss diese beweisen, d.h. die Vermutung der Urteilsfähigkeit umstossen (Art. 8 ZGB). Eine Umkehr der Beweislast und damit die Vermutung der Urteilsunfähigkeit ist gemäss Bundesgericht nur dann anzunehmen, wenn die Lebenserfahrung in Bezug auf eine betroffene Person und deren allgemeine Verfassung deren Urteilsunfähigkeit wahrscheinlicher erscheinen lässt (BGE 124 III 5 E. 1a; Patrick Fassbind, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, 74 f.). Auf die Handlungsfähigkeit hat die Anordnung einer wie vorliegend angeordneten Vertretungsbeistandschaft grundsätzlich keinen Einfluss. Die für die Frage der rechtlichen Gültigkeit einer Handlung ausschlaggebenden Parameter bleiben wie bei jedermann Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit (Art. 13 ZGB); beide Kriterien sind unabhängig von einer Vertretungsbeistandschaft gegeben oder nicht gegeben (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2012, 147). 1.3.2 In Bezug auf die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten lediglich der Arztbericht vom 30. September 2016 zu entnehmen. Darin führt der Hausarzt Dr. med. A. unter anderem aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei kindlich. Sie könne sich zwar gut darüber ausdrücken, wie es ihr gehe und was sie sich wünsche. Tiefergreifende Gespräche seien indessen nicht möglich, sie reagiere mit Angst und Panik darauf. Sie sei aus medizinischer Sicht nicht in der Lage, die Tragweite grösserer Angelegenheiten administrativer oder finanzieller Art abzuschätzen. Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage wäre, eine Beschwerde selbstständig abzufassen und beim Verwaltungsgericht einzureichen bzw. der Mutter entsprechende Anweisungen zu geben. Dies ist vorliegend indessen nicht relevant. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Beschwerdeführerin fähig ist, die Folgen der Beschwerde bzw. deren Gutheissung abzuschätzen. Diesbezüglich ist nicht zum Vornherein davon auszugehen, dass ihr diese Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit fehlt. Es ist durchaus möglich, dass sie eine klare Vorstellung und Meinung über die angeordnete Beistandschaft hat. Die Beschwerdegegnerin stellt die Frage der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Beschwerdeerhebung lediglich in den Raum, macht dazu aber keine weiteren Ausführungen und legt auch keinerlei Beweise ins Recht, welche die Vermutung der Urteilsfähigkeit umstossen würden. Damit ist von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin und folglich auch von der Gültigkeit der Beschwerde auszugehen. 2.

E. 3.1 Strittig und zu beurteilen ist die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrem Entscheid fest, in den Bereichen Gesundheit, Wohnen und soziales Wohl würde im jetzigen Zeitpunkt kein zusätzlicher Unterstützungsbedarf vorliegen. Es gilt demnach lediglich die Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen der Tagesstruktur, Finanzen sowie Administration zu beurteilen.

E. 3.2 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet nach Art. 390 Abs. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Ziff. 1) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Ziff. 2). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes ist nur anzuordnen, wenn die Betreuung einer hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann (vgl. Art. 389 Abs. 1 ZGB; Grundsatz der Subsidiarität). Jede behördliche Massnahme muss überdies verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_217/2016 vom 1. September 2016, E. 2).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hält fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes vorliege und verweist in ihrem Entscheid auf die Arztberichte des Hausarztes vom 30. September 2016. Darin diagnostizierte Dr. med. A. eine geistige Retardierung, eine Innenohrschwerhörigkeit, eine soziale Anpassungsstörung sowie ein Asthma bronchiale mit rezidivierender Hyperventilation. Auch die Beschwerdeführerin verweist an verschiedenen Stellen auf den Arztbericht von Dr. med. A. und opponiert nicht gegen die Feststellung eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZGB. Es ist damit vom Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne des Gesetzes auszugehen.

E. 3.4 Was das Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen anbelangt, so führt der Hausarzt aus, die Beschwerdeführerin sei geistig und psychisch nicht in der Lage, allein ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und zu erledigen. Gestützt darauf und auf weitere Abklärungen schloss die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Vielzahl von einfachen Alltagssituationen selbstständig oder mit etwas Unterstützung der Eltern zu meistern vermöge, sie aber infolge ihrer geistigen Behinderung nicht in der Lage sei, ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und zu erledigen. Damit ist eine grundsätzliche Hilfs- und Unterstützungsbedürftigkeit gegeben und die verschiedenen Lebensbereiche sind näher zu beleuchten.

E. 3.5.1 Was die Tagesstruktur der Beschwerdeführerin anbelangt, so sah die Beschwerdegegnerin den Unterstützungsbedarf aus dem Blickwinkel der beruflichen und persönlichen Entwicklung als gegeben. Die Beschwerdeführerin führt dazu lediglich aus, aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei es völlig klar, dass sie nicht ausser Haus arbeite.

E. 3.5.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mutter bei der Erledigung der Hausarbeiten in den beiden Haushalten (Wohnung der Eltern und Wohnung des Grossvaters/Göttis) hilft. Im Gespräch vom 19. Januar 2016 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, mit all dem Putzen sei sie eigentlich ausgelastet. Angesprochen auf eine Erwerbstätigkeit, führte die Beschwerdeführerin aus, sie würde sich schon freuen, wenn sie so etwas machen könnte für zwei Tage. Sie habe sich schon oft beworben mithilfe ihrer Eltern, aber es habe nie geklappt. Sie wisse nicht, was der Grund dafür gewesen sei. Vielleicht sei ihre Behinderung ein Problem gewesen. Sie hielt fest, dass sie ja nicht ins "H." möchte und auch nicht ins "R.", weil sie dort sehr schlechte Erfahrungen gemacht habe und von ein paar Leuten geschlagen worden sei. Deshalb habe sie die Schule auch abgebrochen.

E. 3.5.3 Anlässlich der Prüfung einer Invalidenrente wurde die Beschwerdeführerin nach Abbruch der Schule von der IV-Stelle Obwalden abgeklärt. In seinem Bericht vom 19. Februar 1998 hielt der Sachbearbeiter fest, die Beschwerdeführerin werde nie in der Lage sein, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Sie werde aufgrund ihrer geistigen Behinderung, aber auch aufgrund ihres schmächtigen Körperbaus, immer auf einen geschützten oder im Minimum auf einen beschützenden Arbeitsplatz angewiesen sein. Aus dem Bericht geht ebenfalls hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin damals anlässlich der IV-Abklärung auf die Möglichkeit einer Erstausbildung für die Beschwerdeführerin hingewiesen worden ist. Sie hat eine solche jedoch abgelehnt, da sie der Überzeugung war, sie würde eine Stelle für die Beschwerdeführerin in einem Laden oder Grosshaushalt finden. Rückblickend hat sich diese Vorstellung jedoch nicht bewahrheitet. Die Beschwerdeführerin gibt im Gespräch vom 19. Januar 2016 klar zu erkennen, dass sie – mit gewissen Vorbehalten – gerne einer Tätigkeit ausser Haus nachgehen würde. Sie führt auch aus, dass sie sich schon oft beworben, aber immer eine Absage erhalten habe. Gestützt darauf ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass es aus dem Blickwinkel der beruflichen und persönlichen Entwicklung nicht im Sinne der Beschwerdeführerin ist, wenn sie weiterhin keiner Erwerbstätigkeit ausser Haus nachgeht. Offensichtlich erachtet auch die Mutter der Beschwerdeführerin im Grunde genommen eine Arbeitsstelle ausser Haus als wünschenswert, ansonsten sie ihr nicht bei den Bewerbungen geholfen hätte. In den vergangenen Jahren scheiterten jedoch ihre Bemühungen, was einerseits wohl damit zu tun hat, dass das Angebot an Stellen im geschützten oder im beschützenden Rahmen nicht sehr gross ist, andererseits womöglich der Zugang oder die Kontakte zu möglichen Arbeitgebern fehlten. Die gescheiterten Bemühungen sind aber insgesamt als Zeichen dafür zu sehen, dass die Beschwerdeführerin auf zusätzliche Unterstützung in diesem Bereich angewiesen ist. Insgesamt ist damit ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf im Bereich Tagesstruktur gegeben.

E. 3.6.1 Im Bereich der Vermögensverwaltung und der Administration sah die Beschwerdegegnerin ebenfalls einen Unterstützungsbedarf. Anlässlich ihrer Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin gegen eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme in diesem Bereich, führt dazu aber lediglich aus, sie werde ihre Finanzen ihr Leben lang nicht in fremde Hände geben. Zu den Überlegungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht.

E. 3.6.2 Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, so ist die Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) gestützt auf Art. 395 ZGB entsprechend zu ergänzen, denn die Vermögensverwaltung ist nicht einer eigenständigen Beistandschaftsart zugeordnet. Vermögensverwaltung durch einen Beistand erfolgt im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft und ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft erfüllt sind und zwar in der Weise, dass die hilfsbedürftige Person die Verwaltung ihres Vermögens im weiteren Sinne teilweise oder ganz nicht besorgen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist und sie deshalb vertreten werden muss. Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person. Die Massnahme kann auch gegen ihren Willen angeordnet werden (Henkel, a.a.O., Art. 395 N. 1, 5 und 7, mit Hinweisen).

E. 3.6.3 Im Gespräch vom 19. Januar 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sich ihre Mutter um ihre finanziellen und administrativen Belange kümmere. Sie zahle z.B. ihre Ferien selber, worauf sie sehr stolz sei. Sie sei froh, dass ihre Mutter sie unterstütze, und sie vertraue ihr voll und ganz und sie wisse, dass ihre Mutter sie nicht betrügen würde. Sie wisse auch ungefähr, wie viel Sackgeld sie pro Monat zur Verfügung habe und würde merken, wenn etwas verändert würde. Das Sackgeld komme auf das Konto ihres (Stief-)Vaters, welcher das Geld nach Hause bringe und in Couverts (Kleider, Sackgeld, Bank, etc.) aufteile. Auf Nachfrage, wie viel Sackgeld sie zur Verfügung habe, sagte die Beschwerdeführerin, sie könne sich nicht mehr erinnern, aber es sei auf jeden Fall genug. Kleinere Sachen kaufe sie selber ein, z.B. im S.-Center. Bisher würde sie keine Ergänzungsleistungen beziehen. Sie sei stolz darauf, dass dies bis anhin nicht nötig gewesen sei. Sie hätten dies bisher als nicht nötig empfunden. Von der IV-Rente gebe sie etwas zuhause ab. Wieviel das sei, wisse sie nicht.

E. 3.6.4 Gemäss Auskunft der IV-Stelle Obwalden wird die IV-Rente der Beschwerdeführerin auf das Bankkonto ihres Stiefvaters ausbezahlt. Damit wird eine klare Trennung des Vermögens der Beschwerdeführerin von demjenigen ihrer Mutter und ihres Stiefvaters verunmöglicht. Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass dadurch eine Abhängigkeit entsteht und das Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin eingeschränkt wird. Dass der Beschwerdeführerin die finanziellen Angelegenheiten komplett entzogen sind, zeigt sich darin, dass sie einerseits angibt, sie würde merken, wenn ihre Eltern den Betrag des Sackgeldes verändern würden, sie aber andererseits überhaupt keine Angaben über die Höhe des ihr zur Verfügung stehenden Betrages machen kann. Auch hat sie keinerlei Kenntnisse darüber, wie hoch der Betrag ist, den sie von ihrer IV-Rente an die Eltern abgibt. Eine klare Trennung des Vermögens ist für die grösstmögliche Selbstständigkeit der betroffenen Person eminent wichtig, weshalb darauf ent­sprechend grossen Wert zu legen ist (vgl. auch https://www.kokes.ch/application/files/4714/8049/1109/Empfehlungen_Angehoerige_als_Beistand_d.pdf, S. 6, letztmals besucht am 30. Januar 2018). Was den bewussten Verzicht auf die Geltendmachung von Ergänzungsleistungen anbelangt, so hat auch diesbezüglich das Wohl der schutzbedürftigen Person Vorrang vor dem Stolz der Familie, keine Ergänzungsleistungen beziehen zu müssen. Bei der Beurteilung ist wiederum der grösstmöglichen Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin entsprechendes Gewicht beizumessen. Es scheint der Beschwerdeführerin zwar finanziell gut zu gehen, trotzdem ist es vor dem Hintergrund der anzustrebenden Autonomie wichtig, dass die finanzielle Situation von einer aussenstehenden Person objektiv beurteilt werden kann, damit diese die Beschwerdeführerin bei Bedarf unterstützen, beraten und stärken kann. Im Auge zu behalten ist auch die langfristige finanzielle Absicherung der Beschwerdeführerin. Wenn möglich soll der Beschwerdeführerin auch – unabhängig von einer allfälligen finanziellen Unterstützung durch Mutter und Stiefvater – eine gewisse Vermögensbildung ermöglicht werden, sodass sie auch in späteren Jahren und im Alter über ausreichende finanzielle Autonomie verfügen wird. Insgesamt besteht, wie dies die Beschwerdegegnerin richtig begründet hat, ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf in finanziellen und administrativen Belangen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt ihre Behinderung und das Unvermögen, selbstständig gewisse Angelegenheiten zu erledigen, macht indessen geltend, dass sie von ihrer Mutter in genügendem Mass unterstützt werde und beruft sich damit auf das in Art. 389 ZGB verankerte Subsidiaritätsprinzip.

E. 4.2 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7042 Ziff. 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste ­– schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., 7017 Ziff. 1.3.4). Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_18/2015, E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 140 III 49 E. 4.3.1).

E. 4.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen ist. Zu prüfen ist, ob von der angeordneten Massnahme abgesehen werden kann, weil die Beschwerdeführerin selbst in der Lage ist, diese Hilfe zu organisieren, bzw. ob ihre Mutter und ihr Stiefvater in der Lage sind, diese Hilfe zu leisten oder ob die Hilfe zum Vornherein als ungenügend erscheint. Vorab wird festgehalten, dass Familiensolidarität als wichtiger Grundwert anerkannt wird und den Angehörigen, die sich um Familienmitglieder kümmern, Dank und Anerkennung gebührt (vgl. auch https://www.kokes.ch/application/files/4714/8049/1109/Empfehlungen_Angehoerige_als_Beistand_d.pdf, S. 1 letztmals besucht am 30. Januar 2018). Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass E. und G. die Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin komplett verweigern. Bereits in der Vergangenheit wurde deshalb auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet. Dr. med. A. empfahl in seinem Bericht, von der Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme sei zu verzichten, da diese Thematik E. sehr belaste. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin zu betonen, dass nicht aufgrund der psychischen Belastung des familiären Umfelds auf die Errichtung einer Beistandschaft verzichtet werden darf, sondern dass der Schutz der betroffenen Person im Vordergrund steht. Die Erfahrungen zeigen, dass E. absolut beratungsresistent ist und jedes Unterstützungsangebot abweist, was die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nur noch mehr unterstreicht. Die rein familiäre Unterstützung der Beschwerdeführerin erscheint unter diesen Umständen als ungenügend und eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme als notwendig. Es stellt sich die Frage nach der mildesten erforderlichen Massnahme.

E. 4.4.1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein (Art. 393 Abs. 2 ZGB). Sie bildet die mildeste Form der Beistandschaften. Zwingendes Erfordernis ist – unter anderen – die Zustimmung der betroffenen Person. Ein späterer Widerruf der Zustimmung führt zur Aufhebung der Massnahme, selbst wenn die anderen Voraussetzungen für die Massnahme, insbesondere die Unterstützungsbedürftigkeit der betroffenen Person, weiterhin gegeben sind. Im Vordergrund steht bei der Begleitbeistandschaft die Beratung und Vermittlung von Hilfe zur Selbsthilfe, um die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu erhalten und zu fördern. Diese muss aber selber handeln. Der Begleitbeistand kann nicht für die betroffene Person handeln und diese muss sich Handlungen des Beistands weder gefallen noch anrechnen lassen (Henkel, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, Art. 393 N. 2, 7, 20 und 27, mit Hinweisen).

E. 4.4.2 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung ist, dass der für die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme erforderliche Schwächezustand bewirkt, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig erledigen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist, und sie deshalb vertreten werden muss. Eine Vertretungsbeistandschaft ist unter anderem angezeigt, wenn die hilfsbedürftige Person als Folge des Schwächezustands nicht in der Lage ist, sich um bestimmte Angelegenheiten zu kümmern oder sich völlig passiv verhält, und sich deshalb nicht um diese Angelegenheiten kümmert (Henkel, a.a.O., Art. 394 N. 7 f.). Der Beistand vertritt die verbeiständete Person im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben selbstständig und direkt, auch ohne Einverständnis des Verbeiständeten (Henkel, a.a.O., Art. 394 N. 18 und 20). Die Vertretungsbeistandschaft schränkt indessen die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person grundsätzlich nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts Anderes verfügt hat (Art. 394 Abs. 2 ZGB e contrario, Urteil 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3, nicht publ. in: BGE 140 III 49). Der Verbeiständete kann deshalb auch in den dem Beistand übertragenen Aufgabenbereichen weiterhin selbst handeln (Urteil des Bundesgerichts, 5A_18/2018 vom 10. August 2015, E. 4.5, mit Hinweisen).

E. 4.4.3 Vorliegend bietet die vorwiegend auf Beratung ausgerichtete Begleitbeistandschaft aufgrund des geschlossenen Familiensystems und der fehlenden Zusammenarbeit von E. mit der Beschwerdegegnerin keine ausreichende Unterstützung. Ein gewisser Einfluss von ausserhalb der Familie erscheint notwendig, damit die Beschwerdeführerin ihre eigenen Erfahrungen machen und ihre Möglichkeiten ausschöpfen kann. Was die finan­ziellen Angelegenheiten anbelangt, so bedarf es der Trennung der Vermögen, damit die grösstmögliche Autonomie erreicht werden kann. Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit den der Beiständin übertragenen Aufgabenbereichen ist erforderlich und geeignet sowie auch verhältnismässig.

E. 4.5 Ein grosses Anliegen der Beschwerdeführerin scheint es zu sein, ihre finanziellen Angelegenheiten nicht komplett aus den Händen geben zu müssen und dass sie nicht verpflichtet wird, eine Arbeitsstelle in der Werkstatt H. oder in der Stiftung R. anzunehmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihr die Handlungsfähigkeit weder beschränkt noch entzogen hat. Die Beschwerdeführerin ist weiterhin berechtigt, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen, soweit sie dazu selbst in der Lage ist. Auch ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen, dass sie gegen ihren Willen eine Arbeitsstelle anzunehmen hat.

E. 4.6 Was die Mandatsführung anbelangt, so äussert sich die Beschwerdeführerin nicht konkret dazu. Trotzdem gilt es an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass aufgrund der fehlenden Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin E. als Beistandsperson für ihre Tochter nicht eingesetzt werden kann.

E. 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und damit abzuweisen ist. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2017 ist zu bestätigen, und für die Beschwerdeführerin ist eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB zu errichten.

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin verpflichtete die Beiständin im angefochtenen Entscheid, ein Besitzstandsinventar per 29. August 2017 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und ihr bis spätestens 29. November 2017 zur Genehmigung zu unterbreiten. Aufgrund des Fristablaufs ist die Angelegenheit zur neuen Fristansetzung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. de| fr | it Schlagworte person vertretungsbeistandschaft mutter beistandschaft betroffene person eltern frage entscheid erwachsenenschutzbehörde vermögen vermögensverwalter erwachsenenschutz stelle familie behörde Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.8 Art.13 Art.16 Art.308 Art.388 Art.389 Art.390 Art.391 Art.393 Art.394 Art.395 Art.450 Bundesblatt 2006/7042 Weitere Urteile BGer 5A_18/2018 5A_663/2013 5A_702/2013 5A_18/2015 5A_217/2016 OGVE 2018/19 Nr. 18 Leitentscheide BGE 140-III-49 124-III-5

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

OGVE 2018/19 Nr. 18 Art. 13, Art. 16 und Art. 450 Abs. 1 ZGB Die Urteilsfähigkeit zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft wird auch dann vermutet, wenn die Beschwerde handschriftlich durch die Mutter abgefasst und von der behinderten Tochter nur unterzeichnet wurde (E. 1). Art. 389, Art. 390 Abs. 1, Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Allgemeine Voraussetzungen der Beistandschaft (E. 3.1-3.4). Hilfs- und Unterstützungsbedürftigkeit der behinderten Person hinsichtlich Tagesstruktur und ausserhäuslicher Beschäftigung (E. 3.5) und im Bereich Finanzen und Administration (E. 3.6). Eine klare Trennung des Vermögens der schutzbedürftigen Person von jenem der Eltern ist für ihr Selbstbestimmungsrecht von grundlegender Bedeutung. Ihr Wohl und ihre langfristige finanzielle Absicherung haben Vorrang vor dem Stolz der Familie, keine Ergänzungsleistungen beziehen zu müssen (E. 3.6.4). Verhältnismässigkeit einer Vertretungsbeistandschaft und Ungenügen einer rein familiären Unterstützung sowie einer blossen Begleitbeistandschaft (E. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2018 (B 17/019). Sachverhalt: Der Einwohnergemeinderat Kerns übernahm mit Beschluss vom 13. November 1989 die Vormundschaft über I. von der Vormundschaftsbehörde und wandelte diese in eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 aZGB um. Da im Laufe der Zeit die Bereitschaft von E. (Mutter) und ihrem Ehemann, F., für eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Erziehungsbeistand nicht mehr vorhanden war, wurde die Beistandschaft mit Beschluss vom 1. Dezember 1997 des Einwohnergemeinderates aufgehoben. Am 20. Oktober 2005 machte die Pro Infirmis eine Gefährdungsmeldung bei der Vormundschaftsbehörde Kerns betreffend I. Die zuständige Vormundschaftskommission verzichtete jedoch aufgrund der Gegenwehr der Familie auf die Errichtung einer vormundschaftlichen Massnahme. Am 19. August 2015 reichte F. eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Obwalden (KESB) betreffend I. ein. I. habe eine leichte Behinderung. Seit Sommer 2000 gehe sie weder einer beruflichen Beschäftigung noch einer Freizeitbeschäftigung nach. Es fehle I. an einer Tagesstruktur und sie befürchte, dass I. vereinsame und "leutescheu" geworden sei. Auch würden Mutter und Tochter zu allen Tages- und Nachtzeiten lautstark streiten. Ob es dabei auch zu Handgreiflichkeiten komme, könne sie nicht beurteilen. In der Folge tätigte die KESB verschiedene Abklärungen und am 19. Januar 2016 fand ein Gespräch mit I. und E. bei der KESB statt. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 lud die KESB I. zu einem Gespräch ein, um sie persönlich über die Abklärungsergebnisse und die geplante Massnahme zu informieren. Da I. nicht bereit war, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen, informierte die KESB sie mit Schreiben vom 7. März 2017 über die geplante Errichtung einer Beistandschaft und erteilte ihr das rechtliche Gehör auf schriftlichem Weg. Daraufhin meldete sich E. am 9. März 2017 telefonisch und gab zu verstehen, dass sie mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht einverstanden seien. "1. Für I. wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet.

2. Als Beiständin wird Y., Sozialdienst Kerns, Sarnerstrasse 5, 6064 Kerns, ernannt.

3. Die Beiständin hat den Auftrag:

a) I. beim Erledigen der administrativen Aufgaben soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post Sozial- und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

b) I. beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;

c) für eine geeignete Arbeit bzw. Tagesstruktur besorgt zu sein und I. bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten; ferner:

d) ein Besitzstandsinventar per 29. August 2017 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und der KESB Obwalden bis spätestens 29. November 2017 zur Genehmigung zu unterbreiten;

e) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;

f) der KESB Obwalden erstmals per 31. Juni 2019 Rechnung und Bericht abzulegen und zur Genehmigung einzureichen. Mit Beschwerde vom 5. September 2017 beantragte I. sinngemäss die Aufhebung der verfügten Erwachsenenschutzmassnahme. Die Beschwerde wurde offensichtlich von der Mutter der Beschwerdeführerin handschriftlich verfasst und von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Mit Eingabe vom 14. September 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 Es stellt sich vorab die Frage, ob die Beschwerde rechtsgültig erhoben wurde. Die Beschwerde sowie die beiden Schreiben vom 14. und 26. September 2017 wurden offensichtlich von der Mutter der Beschwerdeführerin, E., verfasst und wurden von der Beschwerdeführerin lediglich unterzeichnet. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustandes überhaupt in der Lage wäre, einen solch komplexen Sachverhalt zu verstehen und einzuordnen und ihrer Mutter Anweisungen zum Vorgehen zu machen. 1.2 Nach Art. 450 Abs. 1 ZGB kann Beschwerde gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde ist nach der allgemeinen Regel von Abs. 3 beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Es dürfen jedoch in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, Art. 450 N. 27, 41 f., mit Hinweisen). Dass E. im Schreiben nicht erwähnt, dass sie die Beschwerde im Auftrag und im Namen der Beschwerdeführerin verfasst hat, vermag keinen Formfehler zu begründen. Schliesslich unterzeichnete die Beschwerdeführerin das Schreiben eigenhändig. Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob eine Beschwerde von Hand oder aber am Computer verfasst und ausgedruckt wurde. Es stellt sich jedoch in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdeführerin fähig war, das Rechtsmittel selbstständig zu ergreifen. 1.3 1.3.1 Die selbstständige Ergreifung eines Rechtsmittels setzt entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen Handlungsfähigkeit voraus. Die Handlungsfähigkeit ist gemäss Art. 13 ZGB bei Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit gegeben. Die Urteilsfähigkeit ist relativ, d.h., sie ist immer in Bezug auf die konkrete Person (persönliche Relativität), zu einem konkreten Zeitpunkt (zeitliche Relativität) sowie auf ein konkretes Rechtsgeschäft (sachliche Relativität) zu beurteilen. Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Sie besteht aus der Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit (der intellektuellen Willensbildungsfähigkeit) sowie der Fähigkeit, diesem Willen entsprechend (vernunftgemäss) zu handeln (der voluntativen Steuerungs- bzw. Willensumsetzungsfähigkeit). Die Urteilsfähigkeit einer volljährigen Person ist zu vermuten (tatsächliche Vermutung). Wer sich auf die Urteilsunfähigkeit einer Person beruft, muss diese beweisen, d.h. die Vermutung der Urteilsfähigkeit umstossen (Art. 8 ZGB). Eine Umkehr der Beweislast und damit die Vermutung der Urteilsunfähigkeit ist gemäss Bundesgericht nur dann anzunehmen, wenn die Lebenserfahrung in Bezug auf eine betroffene Person und deren allgemeine Verfassung deren Urteilsunfähigkeit wahrscheinlicher erscheinen lässt (BGE 124 III 5 E. 1a; Patrick Fassbind, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, 74 f.). Auf die Handlungsfähigkeit hat die Anordnung einer wie vorliegend angeordneten Vertretungsbeistandschaft grundsätzlich keinen Einfluss. Die für die Frage der rechtlichen Gültigkeit einer Handlung ausschlaggebenden Parameter bleiben wie bei jedermann Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit (Art. 13 ZGB); beide Kriterien sind unabhängig von einer Vertretungsbeistandschaft gegeben oder nicht gegeben (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2012, 147). 1.3.2 In Bezug auf die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten lediglich der Arztbericht vom 30. September 2016 zu entnehmen. Darin führt der Hausarzt Dr. med. A. unter anderem aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei kindlich. Sie könne sich zwar gut darüber ausdrücken, wie es ihr gehe und was sie sich wünsche. Tiefergreifende Gespräche seien indessen nicht möglich, sie reagiere mit Angst und Panik darauf. Sie sei aus medizinischer Sicht nicht in der Lage, die Tragweite grösserer Angelegenheiten administrativer oder finanzieller Art abzuschätzen. Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage wäre, eine Beschwerde selbstständig abzufassen und beim Verwaltungsgericht einzureichen bzw. der Mutter entsprechende Anweisungen zu geben. Dies ist vorliegend indessen nicht relevant. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Beschwerdeführerin fähig ist, die Folgen der Beschwerde bzw. deren Gutheissung abzuschätzen. Diesbezüglich ist nicht zum Vornherein davon auszugehen, dass ihr diese Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit fehlt. Es ist durchaus möglich, dass sie eine klare Vorstellung und Meinung über die angeordnete Beistandschaft hat. Die Beschwerdegegnerin stellt die Frage der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Beschwerdeerhebung lediglich in den Raum, macht dazu aber keine weiteren Ausführungen und legt auch keinerlei Beweise ins Recht, welche die Vermutung der Urteilsfähigkeit umstossen würden. Damit ist von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin und folglich auch von der Gültigkeit der Beschwerde auszugehen. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme einer Vertretungsbeistandschaft. Sie führt sinngemäss aus, sie gehe aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie erledige Hausarbeiten zuhause. Es gebe viel zu tun und es sei ihr wohl dabei und nie langweilig. Ausserdem habe sie einen Freund, bei dem sie sich am Wochenende oft aufhalte oder der auch zu ihr komme. Sie gehe mit ihren Eltern an Konzerte. Sie hätten auch zusammen und mit ihrem Freund und weiteren Freunden Ferien in Kärnten verbracht. Sie sei nicht einverstanden mit einer Beistandschaft. Sie sei nie gefragt worden, ob sie das wünsche. Ihre Eltern würden gut zu ihr schauen und sie werde ihre finanziellen Angelegenheiten nicht aus den Händen geben. 2.2 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nie danach gefragt worden, ob sie die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft wünsche, so macht sie damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs am 19. Januar 2016 zu den einzelnen Lebensbereichen befragt wurde. Sie wurde dabei auch auf ihren Unterstützungsbedarf angesprochen, worauf sie entgegnete, sie sehe keinen Bedarf und könne sich einen Beistand nicht vorstellen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zudem zu einem Anhörungstermin ein, um sie über die Abklärungsergebnisse zu informieren. Da die Beschwerdeführerin nicht bereit war, zu einem Gespräch bei der Beschwerdegegnerin zu erscheinen, gewährte diese ihr das rechtliche Gehör auf schriftlichem Weg und orientierte sie darüber, dass beabsichtigt sei, eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB zu errichten. E. meldete sich daraufhin am 9. März 2017 telefonisch und gab zu erkennen, dass sie mit der Massnahme nicht einverstanden seien. Damit wurde das rechtliche Gehör offensichtlich ausreichend gewahrt. 2.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde verschiedene Personen auf, die bestätigen könnten, dass ihre Eltern einen guten Leumund hätten und die entsprechend befragt werden sollten. Vorliegend steht der Leumund von E. und ihrem Ehemann, G., nicht in Frage. Eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme wird errichtet, um einer hilfsbedürftigen Person, die entsprechende Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin hat die Schutzbedürftigkeit bejaht, ohne den Leumund der Eltern (bzw. des Stiefvaters) der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Sie hat verschiedene Abklärungen getätigt, die Akten der vergangenen Verfahren betreffend Beistandschaft der Beschwerdeführerin eingeholt, Gespräche geführt und die relevanten IV-Akten sowie die ärztlichen Berichte beschafft. Aufgrund der umfassenden Abklärungen hat sie schliesslich entschieden. Die Durchführung der beantragten Befragungen würde am Beweisergebnis nichts ändern, zumal es sich bei den zu befragenden Personen um Personen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis der Familie handelt und es sich damit nur beschränkt um objektive Einschätzungen handeln würde. Auf die beantragten Befragungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 3. 3.1 Strittig und zu beurteilen ist die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrem Entscheid fest, in den Bereichen Gesundheit, Wohnen und soziales Wohl würde im jetzigen Zeitpunkt kein zusätzlicher Unterstützungsbedarf vorliegen. Es gilt demnach lediglich die Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen der Tagesstruktur, Finanzen sowie Administration zu beurteilen. 3.2 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet nach Art. 390 Abs. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Ziff. 1) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Ziff. 2). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes ist nur anzuordnen, wenn die Betreuung einer hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann (vgl. Art. 389 Abs. 1 ZGB; Grundsatz der Subsidiarität). Jede behördliche Massnahme muss überdies verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_217/2016 vom 1. September 2016, E. 2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hält fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes vorliege und verweist in ihrem Entscheid auf die Arztberichte des Hausarztes vom 30. September 2016. Darin diagnostizierte Dr. med. A. eine geistige Retardierung, eine Innenohrschwerhörigkeit, eine soziale Anpassungsstörung sowie ein Asthma bronchiale mit rezidivierender Hyperventilation. Auch die Beschwerdeführerin verweist an verschiedenen Stellen auf den Arztbericht von Dr. med. A. und opponiert nicht gegen die Feststellung eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZGB. Es ist damit vom Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne des Gesetzes auszugehen. 3.4 Was das Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen anbelangt, so führt der Hausarzt aus, die Beschwerdeführerin sei geistig und psychisch nicht in der Lage, allein ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und zu erledigen. Gestützt darauf und auf weitere Abklärungen schloss die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Vielzahl von einfachen Alltagssituationen selbstständig oder mit etwas Unterstützung der Eltern zu meistern vermöge, sie aber infolge ihrer geistigen Behinderung nicht in der Lage sei, ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und zu erledigen. Damit ist eine grundsätzliche Hilfs- und Unterstützungsbedürftigkeit gegeben und die verschiedenen Lebensbereiche sind näher zu beleuchten. 3.5 3.5.1 Was die Tagesstruktur der Beschwerdeführerin anbelangt, so sah die Beschwerdegegnerin den Unterstützungsbedarf aus dem Blickwinkel der beruflichen und persönlichen Entwicklung als gegeben. Die Beschwerdeführerin führt dazu lediglich aus, aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei es völlig klar, dass sie nicht ausser Haus arbeite. 3.5.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mutter bei der Erledigung der Hausarbeiten in den beiden Haushalten (Wohnung der Eltern und Wohnung des Grossvaters/Göttis) hilft. Im Gespräch vom 19. Januar 2016 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, mit all dem Putzen sei sie eigentlich ausgelastet. Angesprochen auf eine Erwerbstätigkeit, führte die Beschwerdeführerin aus, sie würde sich schon freuen, wenn sie so etwas machen könnte für zwei Tage. Sie habe sich schon oft beworben mithilfe ihrer Eltern, aber es habe nie geklappt. Sie wisse nicht, was der Grund dafür gewesen sei. Vielleicht sei ihre Behinderung ein Problem gewesen. Sie hielt fest, dass sie ja nicht ins "H." möchte und auch nicht ins "R.", weil sie dort sehr schlechte Erfahrungen gemacht habe und von ein paar Leuten geschlagen worden sei. Deshalb habe sie die Schule auch abgebrochen. 3.5.3 Anlässlich der Prüfung einer Invalidenrente wurde die Beschwerdeführerin nach Abbruch der Schule von der IV-Stelle Obwalden abgeklärt. In seinem Bericht vom 19. Februar 1998 hielt der Sachbearbeiter fest, die Beschwerdeführerin werde nie in der Lage sein, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Sie werde aufgrund ihrer geistigen Behinderung, aber auch aufgrund ihres schmächtigen Körperbaus, immer auf einen geschützten oder im Minimum auf einen beschützenden Arbeitsplatz angewiesen sein. Aus dem Bericht geht ebenfalls hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin damals anlässlich der IV-Abklärung auf die Möglichkeit einer Erstausbildung für die Beschwerdeführerin hingewiesen worden ist. Sie hat eine solche jedoch abgelehnt, da sie der Überzeugung war, sie würde eine Stelle für die Beschwerdeführerin in einem Laden oder Grosshaushalt finden. Rückblickend hat sich diese Vorstellung jedoch nicht bewahrheitet. Die Beschwerdeführerin gibt im Gespräch vom 19. Januar 2016 klar zu erkennen, dass sie – mit gewissen Vorbehalten – gerne einer Tätigkeit ausser Haus nachgehen würde. Sie führt auch aus, dass sie sich schon oft beworben, aber immer eine Absage erhalten habe. Gestützt darauf ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass es aus dem Blickwinkel der beruflichen und persönlichen Entwicklung nicht im Sinne der Beschwerdeführerin ist, wenn sie weiterhin keiner Erwerbstätigkeit ausser Haus nachgeht. Offensichtlich erachtet auch die Mutter der Beschwerdeführerin im Grunde genommen eine Arbeitsstelle ausser Haus als wünschenswert, ansonsten sie ihr nicht bei den Bewerbungen geholfen hätte. In den vergangenen Jahren scheiterten jedoch ihre Bemühungen, was einerseits wohl damit zu tun hat, dass das Angebot an Stellen im geschützten oder im beschützenden Rahmen nicht sehr gross ist, andererseits womöglich der Zugang oder die Kontakte zu möglichen Arbeitgebern fehlten. Die gescheiterten Bemühungen sind aber insgesamt als Zeichen dafür zu sehen, dass die Beschwerdeführerin auf zusätzliche Unterstützung in diesem Bereich angewiesen ist. Insgesamt ist damit ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf im Bereich Tagesstruktur gegeben. 3.6 3.6.1 Im Bereich der Vermögensverwaltung und der Administration sah die Beschwerdegegnerin ebenfalls einen Unterstützungsbedarf. Anlässlich ihrer Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin gegen eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme in diesem Bereich, führt dazu aber lediglich aus, sie werde ihre Finanzen ihr Leben lang nicht in fremde Hände geben. Zu den Überlegungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht. 3.6.2 Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, so ist die Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) gestützt auf Art. 395 ZGB entsprechend zu ergänzen, denn die Vermögensverwaltung ist nicht einer eigenständigen Beistandschaftsart zugeordnet. Vermögensverwaltung durch einen Beistand erfolgt im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft und ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft erfüllt sind und zwar in der Weise, dass die hilfsbedürftige Person die Verwaltung ihres Vermögens im weiteren Sinne teilweise oder ganz nicht besorgen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist und sie deshalb vertreten werden muss. Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person. Die Massnahme kann auch gegen ihren Willen angeordnet werden (Henkel, a.a.O., Art. 395 N. 1, 5 und 7, mit Hinweisen). 3.6.3 Im Gespräch vom 19. Januar 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sich ihre Mutter um ihre finanziellen und administrativen Belange kümmere. Sie zahle z.B. ihre Ferien selber, worauf sie sehr stolz sei. Sie sei froh, dass ihre Mutter sie unterstütze, und sie vertraue ihr voll und ganz und sie wisse, dass ihre Mutter sie nicht betrügen würde. Sie wisse auch ungefähr, wie viel Sackgeld sie pro Monat zur Verfügung habe und würde merken, wenn etwas verändert würde. Das Sackgeld komme auf das Konto ihres (Stief-)Vaters, welcher das Geld nach Hause bringe und in Couverts (Kleider, Sackgeld, Bank, etc.) aufteile. Auf Nachfrage, wie viel Sackgeld sie zur Verfügung habe, sagte die Beschwerdeführerin, sie könne sich nicht mehr erinnern, aber es sei auf jeden Fall genug. Kleinere Sachen kaufe sie selber ein, z.B. im S.-Center. Bisher würde sie keine Ergänzungsleistungen beziehen. Sie sei stolz darauf, dass dies bis anhin nicht nötig gewesen sei. Sie hätten dies bisher als nicht nötig empfunden. Von der IV-Rente gebe sie etwas zuhause ab. Wieviel das sei, wisse sie nicht. 3.6.4 Gemäss Auskunft der IV-Stelle Obwalden wird die IV-Rente der Beschwerdeführerin auf das Bankkonto ihres Stiefvaters ausbezahlt. Damit wird eine klare Trennung des Vermögens der Beschwerdeführerin von demjenigen ihrer Mutter und ihres Stiefvaters verunmöglicht. Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass dadurch eine Abhängigkeit entsteht und das Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin eingeschränkt wird. Dass der Beschwerdeführerin die finanziellen Angelegenheiten komplett entzogen sind, zeigt sich darin, dass sie einerseits angibt, sie würde merken, wenn ihre Eltern den Betrag des Sackgeldes verändern würden, sie aber andererseits überhaupt keine Angaben über die Höhe des ihr zur Verfügung stehenden Betrages machen kann. Auch hat sie keinerlei Kenntnisse darüber, wie hoch der Betrag ist, den sie von ihrer IV-Rente an die Eltern abgibt. Eine klare Trennung des Vermögens ist für die grösstmögliche Selbstständigkeit der betroffenen Person eminent wichtig, weshalb darauf ent­sprechend grossen Wert zu legen ist (vgl. auch https://www.kokes.ch/application/files/4714/8049/1109/Empfehlungen_Angehoerige_als_Beistand_d.pdf, S. 6, letztmals besucht am 30. Januar 2018). Was den bewussten Verzicht auf die Geltendmachung von Ergänzungsleistungen anbelangt, so hat auch diesbezüglich das Wohl der schutzbedürftigen Person Vorrang vor dem Stolz der Familie, keine Ergänzungsleistungen beziehen zu müssen. Bei der Beurteilung ist wiederum der grösstmöglichen Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin entsprechendes Gewicht beizumessen. Es scheint der Beschwerdeführerin zwar finanziell gut zu gehen, trotzdem ist es vor dem Hintergrund der anzustrebenden Autonomie wichtig, dass die finanzielle Situation von einer aussenstehenden Person objektiv beurteilt werden kann, damit diese die Beschwerdeführerin bei Bedarf unterstützen, beraten und stärken kann. Im Auge zu behalten ist auch die langfristige finanzielle Absicherung der Beschwerdeführerin. Wenn möglich soll der Beschwerdeführerin auch – unabhängig von einer allfälligen finanziellen Unterstützung durch Mutter und Stiefvater – eine gewisse Vermögensbildung ermöglicht werden, sodass sie auch in späteren Jahren und im Alter über ausreichende finanzielle Autonomie verfügen wird. Insgesamt besteht, wie dies die Beschwerdegegnerin richtig begründet hat, ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf in finanziellen und administrativen Belangen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt ihre Behinderung und das Unvermögen, selbstständig gewisse Angelegenheiten zu erledigen, macht indessen geltend, dass sie von ihrer Mutter in genügendem Mass unterstützt werde und beruft sich damit auf das in Art. 389 ZGB verankerte Subsidiaritätsprinzip. 4.2 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7042 Ziff. 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste ­– schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., 7017 Ziff. 1.3.4). Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_18/2015, E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 140 III 49 E. 4.3.1). 4.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen ist. Zu prüfen ist, ob von der angeordneten Massnahme abgesehen werden kann, weil die Beschwerdeführerin selbst in der Lage ist, diese Hilfe zu organisieren, bzw. ob ihre Mutter und ihr Stiefvater in der Lage sind, diese Hilfe zu leisten oder ob die Hilfe zum Vornherein als ungenügend erscheint. Vorab wird festgehalten, dass Familiensolidarität als wichtiger Grundwert anerkannt wird und den Angehörigen, die sich um Familienmitglieder kümmern, Dank und Anerkennung gebührt (vgl. auch https://www.kokes.ch/application/files/4714/8049/1109/Empfehlungen_Angehoerige_als_Beistand_d.pdf, S. 1 letztmals besucht am 30. Januar 2018). Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass E. und G. die Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin komplett verweigern. Bereits in der Vergangenheit wurde deshalb auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet. Dr. med. A. empfahl in seinem Bericht, von der Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme sei zu verzichten, da diese Thematik E. sehr belaste. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin zu betonen, dass nicht aufgrund der psychischen Belastung des familiären Umfelds auf die Errichtung einer Beistandschaft verzichtet werden darf, sondern dass der Schutz der betroffenen Person im Vordergrund steht. Die Erfahrungen zeigen, dass E. absolut beratungsresistent ist und jedes Unterstützungsangebot abweist, was die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nur noch mehr unterstreicht. Die rein familiäre Unterstützung der Beschwerdeführerin erscheint unter diesen Umständen als ungenügend und eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme als notwendig. Es stellt sich die Frage nach der mildesten erforderlichen Massnahme. 4.4 4.4.1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein (Art. 393 Abs. 2 ZGB). Sie bildet die mildeste Form der Beistandschaften. Zwingendes Erfordernis ist – unter anderen – die Zustimmung der betroffenen Person. Ein späterer Widerruf der Zustimmung führt zur Aufhebung der Massnahme, selbst wenn die anderen Voraussetzungen für die Massnahme, insbesondere die Unterstützungsbedürftigkeit der betroffenen Person, weiterhin gegeben sind. Im Vordergrund steht bei der Begleitbeistandschaft die Beratung und Vermittlung von Hilfe zur Selbsthilfe, um die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu erhalten und zu fördern. Diese muss aber selber handeln. Der Begleitbeistand kann nicht für die betroffene Person handeln und diese muss sich Handlungen des Beistands weder gefallen noch anrechnen lassen (Henkel, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, Art. 393 N. 2, 7, 20 und 27, mit Hinweisen). 4.4.2 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung ist, dass der für die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme erforderliche Schwächezustand bewirkt, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig erledigen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist, und sie deshalb vertreten werden muss. Eine Vertretungsbeistandschaft ist unter anderem angezeigt, wenn die hilfsbedürftige Person als Folge des Schwächezustands nicht in der Lage ist, sich um bestimmte Angelegenheiten zu kümmern oder sich völlig passiv verhält, und sich deshalb nicht um diese Angelegenheiten kümmert (Henkel, a.a.O., Art. 394 N. 7 f.). Der Beistand vertritt die verbeiständete Person im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben selbstständig und direkt, auch ohne Einverständnis des Verbeiständeten (Henkel, a.a.O., Art. 394 N. 18 und 20). Die Vertretungsbeistandschaft schränkt indessen die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person grundsätzlich nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts Anderes verfügt hat (Art. 394 Abs. 2 ZGB e contrario, Urteil 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3, nicht publ. in: BGE 140 III 49). Der Verbeiständete kann deshalb auch in den dem Beistand übertragenen Aufgabenbereichen weiterhin selbst handeln (Urteil des Bundesgerichts, 5A_18/2018 vom 10. August 2015, E. 4.5, mit Hinweisen). 4.4.3 Vorliegend bietet die vorwiegend auf Beratung ausgerichtete Begleitbeistandschaft aufgrund des geschlossenen Familiensystems und der fehlenden Zusammenarbeit von E. mit der Beschwerdegegnerin keine ausreichende Unterstützung. Ein gewisser Einfluss von ausserhalb der Familie erscheint notwendig, damit die Beschwerdeführerin ihre eigenen Erfahrungen machen und ihre Möglichkeiten ausschöpfen kann. Was die finan­ziellen Angelegenheiten anbelangt, so bedarf es der Trennung der Vermögen, damit die grösstmögliche Autonomie erreicht werden kann. Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit den der Beiständin übertragenen Aufgabenbereichen ist erforderlich und geeignet sowie auch verhältnismässig. 4.5 Ein grosses Anliegen der Beschwerdeführerin scheint es zu sein, ihre finanziellen Angelegenheiten nicht komplett aus den Händen geben zu müssen und dass sie nicht verpflichtet wird, eine Arbeitsstelle in der Werkstatt H. oder in der Stiftung R. anzunehmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihr die Handlungsfähigkeit weder beschränkt noch entzogen hat. Die Beschwerdeführerin ist weiterhin berechtigt, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen, soweit sie dazu selbst in der Lage ist. Auch ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen, dass sie gegen ihren Willen eine Arbeitsstelle anzunehmen hat. 4.6 Was die Mandatsführung anbelangt, so äussert sich die Beschwerdeführerin nicht konkret dazu. Trotzdem gilt es an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass aufgrund der fehlenden Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin E. als Beistandsperson für ihre Tochter nicht eingesetzt werden kann. 5. 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und damit abzuweisen ist. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2017 ist zu bestätigen, und für die Beschwerdeführerin ist eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB zu errichten. 5.2 Die Beschwerdegegnerin verpflichtete die Beiständin im angefochtenen Entscheid, ein Besitzstandsinventar per 29. August 2017 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und ihr bis spätestens 29. November 2017 zur Genehmigung zu unterbreiten. Aufgrund des Fristablaufs ist die Angelegenheit zur neuen Fristansetzung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. de| fr | it Schlagworte person vertretungsbeistandschaft mutter beistandschaft betroffene person eltern frage entscheid erwachsenenschutzbehörde vermögen vermögensverwalter erwachsenenschutz stelle familie behörde Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.8 Art.13 Art.16 Art.308 Art.388 Art.389 Art.390 Art.391 Art.393 Art.394 Art.395 Art.450 Bundesblatt 2006/7042 Weitere Urteile BGer 5A_18/2018 5A_663/2013 5A_702/2013 5A_18/2015 5A_217/2016 OGVE 2018/19 Nr. 18 Leitentscheide BGE 140-III-49 124-III-5